Marie Behr

Persönliche Daten
Namensvarianten
geborene [?]
Religionsbekenntnis
römisch-katholisch, dann konfessionslos
Berufe

Ehe: mit Anton Behr; d. i. Anton Beer; offiziell seit 19. Juni 1924: Anton Behr; tschechische Namensform: Antonín Behr; Pseudonym: M. Brutus (Oberleutensdorf, Böhmen [Horní Litvínov, zu Litvínov, Tschechien] 29. Jänner 1854 – Ruprechtice / Ruppersdorf, Tschechoslowakei [Ruprechtice, zu Liberec, Tschechien] 10. Dezember 1931), Sohn einer Hausfrau und eines Tuchmachergesellen: Tuchmacher, Journalist, Redakteur, Schriftsteller, sozialdemokratischer Parteifunktionär; Sozialdemokrat, Radicaler, dann Gemäßigter und Sozialdemokrat, zuletzt Marxist-Leninist
Sohn: Hugo Behr: Schriftsetzer

Biographie

Die Hausfrau Marie Behr war stets eine Mitkämpferin ihres Ehemannes Anton Behr (1854–1931) und kurzzeitig in der radicalen Arbeiterbewegung in Böhmen aktiv, schloss sich dann aber wieder der Sozialdemokratie an. Ihr Ehemann Anton Behr wurde am 3. Oktober 1884 verhaftet, gemeinsam mit dem Tuchmachergehilfen Franz König (1849–?) und dem Schrifsteller Josef Schiller (1846–1897) wegen ihrer radicalen Zeitung »Der Radikale« (Reichenberg) der Geheimbündelei angeklagt und am 19. Jänner 1885 vom Landes- als Strafgericht Prag (Böhmen [Praha, Tschechien]) zu acht Monaten strengem Arrest verurteilt. Aus diesem Anlass gaben die Ehefrauen der drei Verurteilten am 25. Juni 1885 ein bemerkenswertes Flugblatt heraus.1 Nach Verbüßung der Strafe im Oktober 1885 wurde Anton Behr aus Prag abgeschafft und aus Reichenberg ausgewiesen. Marie Behr folgte ihrem Ehemann 1885 nach Crimmitschau (Sachsen), wo er aber nach einem halben Jahr aus Sachsen ausgewiesen wurde, dann weiter nach Gera (Fürstentum Reuß jüngerer Linie [Thüringen]), wo 1892 seine Ausweisung aus Gera erfolgte. 1885 kehrte das Ehepaar Marie und Anton Beer nach Böhmen zurück.

Karte
  • 1

    Vgl. Aufruf! An die Arbeiter und Arbeiterinnen! [Gezeichnet] Pauline König, Katharina Schiller und Marie Behr. Reichenberg: Gedruckt bei Karl Ther 22. Juni 1885, 1 Bl. Die Weiterverbreitung der Druckschrift wurde mit Erkenntnis des Kreisgerichts Reichenberg vom 27. Juni 1885 in Österreich verboten.