02.03.02. Zur Beachtung. Wien 1881

Zur Beachtung.1

Bei Vorladungen zur Polizei und Vernehmungen daselbst ist vorerst zu fragen, welcher strafbaren Handlung man beschuldigt werde. Wird die Auskunft hierüber verweigert, so ist man berechtigt, jede Antwort zu verweigern, und zu begehren, daß man sofort vor den Richter gestellt werde.

Der Beschuldigte kann nach dem Gesetze überhaupt zu eine Aeußerung nicht verhalten werden. Jedes zu diesem Behufe angewendete Pressionsmittel ist ungesetzlich. –

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Im Falle einer Hausdurchsuchung kann nach dem Gesetze begehrt werden:

1. Daß die schriftliche Ermächtigung hiezu vorgewiesen werde;

2. daß der Durchsuchung der Inhaber der zu durchsuchenden Räumlichkeiten, ein Hausgenosse oder Nachbar beigezogen werde;

3. daß zwei Gerichtszeugen beigezogen werden;

4. daß binnen 24 Stunden die Bescheinigung über die Vornahme der Hausdurchsuchung und deren Gründe zugestellt werde;

5. daß, falls nichts Verdächtiges ermittelt worden ist, eine Bestätigung hierüber erteilt werde.

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Während der Voruntersuchung kann sich der Beschuldigte eines Rechtsbeistandes regelmäßig nicht bedienen. Doch ist ihm gestattet insbesondere zur Ausführung bestimmter von ihm angemeldeter Rechtsmittel (§. 45 St.-P.-O.). Hiezu gehören auch alle Beschwerden gegen Verfügungen des Untersuchungsrichters (§. 113 Straf-Prozeßordnung).

Es kann daher mit der Anmeldung der Beschwerde das Begehren angebracht werden, sich zu deren Ausführung eines Rechtsfreundes seiner Wal [!] zu bedienen.

Sollte dieses Begehren verweigert werden, so verlange man, daß dieser Umstand im Protokoll ersichtlich gemacht werde.

Daten
bis
1881
von
1881
  • 1

    [Anonym]: Zur Beachtung, in: Die Zukunft (Wien), [3]. Jg., Nr. 38 (28. April 1881), S. [4].